Kampfhundeverordnung Bayern

Kampfhundeverordnung Bayern

Die Haltung von Kampfhunden ist hierzulande nach negativen Vorfällen in der Vergangenheit bereits seit Längerem erheblich eingeschränkt. Zuständig für Regelungen in diesem Bereich sind die Bundesländer. In den meisten Bundesländern bestehen entsprechende gesetzliche Vorgaben – so auch in Bayern.

Bayerische Regelungen im Überblick

Im Freistaat wurden bereits 1992 entsprechende Regelungen getroffen. Es gibt zwei Rechtsgrundlagen: das Bayerische Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) und die Bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit – kurz Kampfhundeverordnung Bayern . Während im LStVG Vorgaben und Beschränkungen zum Besitz von Kampfhunden enthalten sind, befasst sich die Kampfhundeverordnung Bayern mit der Definition des Kampfhunde-Begriffs.

Die Kampfhundeverordnung Bayern

Die Verordnung unterscheidet mehrere Kampfhunde-Kategorien:

  1. Unter Kategorie I fallen Hunderassen, bei denen die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass es sich um Kampfhunde handelt. Betroffen sind die Rassen Bandog, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Auch bei Kreuzungen untereinander oder mit andern Hunden gilt diese unwiderlegbare Vermutung
  2. In Kategorie II werden ebenfalls mehrere Hunderassen erfasst, u.a. American Bulldog, Bullterrier, Mastiff, Mastino Napolitano und Rottweiler. Hier ist die Kampfhund-Eigenschaft widerlegbar. Mit einem Sachverständigen-Gutachten kann der Hundehalter nachweisen, dass das betreffende Tier kein Kampfhund ist. Er erhält dann ein Negativ-Zeugnis und ist von Beschränkungen bei Haltung und Zucht befreit
  3. Eine dritte Kategorie der Kampfhundeverordnung Bayern bilden Hunde, die unabhängig von ihrer Rasse im Rahmen ihrer Ausbildung ’scharf gemacht‘ wurden

Haltung – nur ausnahmsweise erlaubt

Für die Haltung von Kampfhunden gilt in Bayern eine grundsätzliche Erlaubnispflicht. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnis wird nur ausnahmsweise erteilt und ist an Voraussetzungen geknüpft, die der Halter zu erfüllen hat:

  • er muss uneingeschränkt zuverlässig sein
  • er muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen
  • eine erkennbare Gefährdung von Personen oder Sachen darf nicht bestehen
  • Leinen- und Maulkorbpflicht sind zu erfüllen
  • in der Regel ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung für den Hund erforderlich

Züchtung – generell verboten

Die Züchtung von Kampfhunden im Sinne der Kampfhundeverordnung Bayern ist verboten (Artikel 37a Abs. 1 LStVG), auch die Einfuhr in den Freistaat ist nicht zulässig.

Ausbildung – mit Einschränkungen

Für die Ausbildung von Hunden zu Kampfhunden besteht ebenfalls eine besondere Erlaubnispflicht. Nur, wer uneingeschränkt zuverlässig ist und über entsprechendes Know How verfügt, kann eine solche Erlaubnis erhalten. Eine weitere Bedingung ist, dass die Ausbildung ausschließlich Schutzzwecken gilt.

Haftpflichtversicherung für Kampfhunde

Das LStVG macht die Haftpflichtversicherung für Kampfhunde-Halter zur Pflicht. Hundehaftpflichtversicherungen decken die gesetzliche Halter-Haftpflicht ab. Auch die Haftpflichtversicherung bei Kampfhunden unterscheidet sich hiervon nicht. Wegen des höheren Risikos fällt sie nur deutlich teurer aus – das Doppelte bis Fünffache herkömmlicher Prämien ist nicht ungewöhnlich. Viele Tierversicherer schließen Kampfhunde sogar explizit von der Hundehaftpflicht aus, andere berechnen entsprechende Prämienaufschläge oder bieten spezielle Kampfhunde-Haftpflichtversicherungen an. Preise und Leistungen unterscheiden sich erheblich. Kampfhunde-Halter sollten daher immer mehrere Angebote vergleichen, ehe Sie sich entscheiden.

Günstige Angebote zur Haftpflichtversicherung für Kampfhunde finden Sie in unserem Hundehaftpflicht Vergleich.

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